Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2019

Recht3_Urteil

Mit Urteil vom 29. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren zur Kreisumlageerhebung des Landkreises Nordwestmecklenburg das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der 10. Senat ausführlich mit der Frage befasst, ob sich für das Verfahren der Kreisumlageerhebung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ein verfassungsunmittelbares Recht der Gemeinde zur förmlichen Anhörung ergibt. Dies hat der 10. Senat eindeutig verneint und festgestellt, dass es sich bei Art. 28 Abs. 2 GG um eine Kompetenzverteilungsnorm handelt, aus der sich keine konkreten Verfahrenspflichten herleiten lassen. Mit Blick auf die Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, die in letzter Zeit - so auch das Verwaltungsgericht Magdeburg - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2013 (BVerwGE 145, 378) anders ausgelegt und immer höhere Beteiligungspflichten hineininterpretiert haben, erklärte der dem 10. Senat vorsitzende Richter und Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert: „Das Urteil ist verbreitet missverstanden worden.“

LKT Rundschreiben Nr. 306/2019 [PDF-Dokument: 143 kB]

04.06.2019